Schiedsgerichtsbarkeit
Die Artikel 353 bis 399 ZPO sind die rechtliche Grundlage für die Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz. Sie halten fest, dass jeder Gegenstand, über den die Parteien frei verfügen, schiedsfähig ist. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist von den Parteien mit einer Schiedsvereinbarung (Schiedsklausel oder Schiedsvertrag) übereinstimmend festgelegt und die Schiedsgerichtsordnung samt Anhängen ist darin für verbindlich und anwendbar erklärt worden.
Ein Schiedsvertrag wird bei bereits vorhandenen Streitigkeiten abgeschlossen. Die Schiedsklausel regelt das Vorgehen bei allfälligen künftigen Streitigkeiten. Sie bietet die Möglichkeit einer relativ raschen und kostengünstigeren Beilegung des Streites ohne Öffentlichkeit.
Das Schiedsgericht besteht aus einer bis drei Personen, wobei in der Regel mindestens eine Person ein Anwalts- oder Notariatspatent besitzt. Für nicht schiedsfähige Konflikte bietet das Schlichtungsgericht, die Schlichtung mit dem Ziel einer Einigung durch Mediation an.
Mediation in der Schweizerischen Zivilprozessordnung
Die Artikel 213 bis 218 ZPO sind die rechtliche Grundlage für die Mediation . Sie halten fest, dass eine Mediation möglich ist, wenn die Parteien einen gemeinsamen Antrag stellen. Der Antrag ist bei der öffentlichen oder privaten Schlichtungsbehörde zu stellen. Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde mit, dass die Mediation gescheitert ist, so wird die Klagebewilligung erteilt. Die Mediation selbst ist in der ZPO nicht geregelt. Es ist deshalb Sache der Parteien, die Schlichtung zu organisieren. Der Ablauf der Mediation kann deshalb von den Parteien frei bestimmt werden. Empfehlenswert ist die Vereinbarung des Vorgehens und des Ablaufes in Absprache mit dem Mediator. Die Aussagen der Parteien dürfen vor Gericht nicht verwertet werden. Dadurch soll den Parteien ermöglicht werden, über die Streitsache offen zu diskutieren, ohne befürchten zu müssen, im Verlauf eines späteren Gerichtsverfahrens Nachteile zu erleiden. Keine der Parteien darf sich bei Scheitern der Mediation im Verlauf des späteren gerichtlichen Verfahrens auf Aussagen der Gegenpartei in der Mediation berufen. Werden solche Aussagen doch angeführt, sind sie für das Gericht unbeachtlich. Die Parteien können gemeinsam die Genehmigung der in der Mediation erzielten Vereinbarung beantragen. Die genehmigte Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Die Kosten für die Mediation werden von den Parteien getragen.